Digital Natives Switzerland – Statuten
Unter dem Namen Digital Natives Switzerland, kurz DNS, mit Sitz in Basel-Stadt nach Artikel 60 ff ZGB. Der Sitz des Vereins wird extern in Form eines Studios/Büros gemietet. Sollte dies nicht geschehen, ist der Vereinssitz automatisch der Hauptwohnsitz des Vereinspräsidenten oder der -präsidentin, falls dieser sich in der Schweiz befindet. Sollte dem nicht der Fall sein, wird in einer Vorstandssitzung über den Vereinssitz abgestimmt.
Der Zweck/Grundgedanke
Der Grundgedanke und Zweck des Vereins Digital Natives Switzerland ist die Aufklärung, Freizeitgestaltung und Vernetzung für und über Jugendliche und junge Erwachsene, welche sich mithilfe der sogenannten neuen Medien vor allem im virtuellen Raum bewegen. Der Bedarf für pädagogisch angeleitete Freizeitangebote, Workshops, mediative Gespräche und weitere Mittel soll ermittelt und durch Fach- und Hilfskräfte bedient und begleitet werden. Im Mittelpunkt steht dabei ressourcenorientiertes, parteiliches und nachhaltiges Arbeiten, immer mit dem Wohl des Klientels als oberstes Gebot.
Gleichzeitig ist es ein Ziel, als Brückenangebot zu bereits etablierten Trägern, Projekten und Engagements zu dienen und das Klientel über ebendiese aufzuklären.
Ferner soll Digital Natives Switzerland als Sprachrohr für Jugendliche und junge Erwachsene dienen, deren Hauptinteressengebiet in den neuen Medien liegt. Dazu gehören die Vertretung der Interessen vor Fachkräften, Gemeinden, Angehörigen und ähnlichen Bezugspunkten, sowie die Aufklärung der genannten, oder eventueller weiterer Parteien über die Ressourcen und Gefahren der neuen Medien.
Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel: – Förderbeiträge – Erträge aus Leistungsvereinbahrungen – Erträge aus eigenen Veranstaltungen – Spenden und Zuwendungen aller Art – Partnerschaften und Kooperationen
Der interne Vereinsaufbau
Zu beginn wird Digital Natives Switzerland, kurz DNS, aus zwei Mitgliedern bestehen, welche einen Vereinspräsidenten wählen, jedoch zu gleichen Teilen im Verein Stimmberechtigt sind und bleiben. Weitere Mitglieder werden nach außerordentlichen Generalversammlungen hinzugezogen und können ebenfalls in den Vorstand gewählt werden, wo sie dann bestimmte Arbeitsbereiche koordinieren (Zum Beispiel in der Position als Buchhalter, Head of Content u.ä.).
Die Stimmaufteilung im Vorstand wird von der Anzahl der Vorstandsmitglieder abhängig gemacht, wird jedoch immer und unter allen Umständen zu gleichen Teilen unter allen Vorstandsmitgliedern angerechnet. Stimmberechtigungen können nicht eigenmächtig weitergegeben werden, auch nicht im Ausnahmefall (zum Beispiel Abwesenheit während einer Vorstandssitzung).
Der Verein kann sich nur auflösen, wenn über 50 Prozent der Mitglieder und des Vorstandes für eine Auflösung stimmen. Dies bedeutet: Selbst wenn zum Beispiel eine Mehrheit des Vorstandes für eine Auflösung wäre, die Mitglieder aber nicht mit über 50 Prozent für eine Auflösung stimmen, wird der Verein nicht aufgelöst – es bleibt den Vorstandsmitgliedern allerdings die Möglichkeit, von ihrem Posten zurückzutreten. Ein Rücktritt ist nach 1 Jahr im Amt oder im Rahmen eines außerordentlichen Rücktritts mit einer Frist von 3 Monaten durchführbar. Vorstandsmitglieder werden, wenn der Verein aus mehr als zwei Personen besteht, einmal im Jahr im Rahmen einer Generalversammlung gewählt. Neue Mitglieder können nach Absprache mit dem Vorstand jederzeit in den Verein eintreten, vorausgesetzt es werden im Vorstand keine Gegenargumente eingereicht. Geschieht dies, muss zum schnellstmöglichen Zeitpunkt eine Vorstandsinterne Abstimmung über die Aufnahme in den Verein abgestimmt werden, welche mit über 50 Prozent der Stimmen positiv für eine Aufnahme ausfallen muss, damit die Person in den Verein eintreten kann.
Auflösung des Vereins
Sollte der Verein sich auflösen, wird das Vermögen des Vereins, sowohl materiell als auch finanziell, nach der Begleichung sämtlicher offenen Kosten und eventueller Rückzahlung von Partnern/Sponsoren/Förderern etc., zu gleichen Teilen unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt.
Organe des Vereins Digital Natives Switzerland
-Mitgliederversammlung in Form von Helfer, Hilfskräften oder Fachkräften.
-Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus freiwilligen Helfer, Hilfskräfte auf Basis ehrenamtlichen Engagements, sowie Fachkräften. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder einmal im Jahr 14 Tage vorher eingeladen. Einladungen via E-Mail sind gültig. Traktandierungsanträge sind bis sieben Tage vor der Sitzung einzureichen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung d) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle. d) Kenntnisnahme des Jahresbudgets soweit bekannt f) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder h) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern. i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 50 Prozent der Mitglieder teilnehmen.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Zeichnungsberechtigung
Präsident und Vizepräsident sind prinzipiell vollständig Zeichnungsberechtigt. Jedes andere Vorstandsmitglied ist Zeichnungsberechtigt nach mit Vorlage einer vom Präsidenten unterzeichneten Bemächtigung.
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 23.04.2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.